Oktober 2014. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 28.10.2014 die Klage eines Schotten gegen seine Verurteilung durch ein Gericht in Großbritannien wegen Verstoßes gegen die „guten Sitten“ abgewiesen.
Der Kläger ist in seiner Heimat Vereinigtes Königreich bereits mehrfach verurteilt worden, weil er nackt wandert und hat sich auf das Recht auf Meinungsfreiheit berufen. Was ist am Nacktwandern das Strafbare bzw. Verwerfliche?
Das Wandern ist grundsätzlich das Recht von Mensch und Tier, soweit es nicht eingeschränkt wird durch Grundbesitzverhältnisse, welche die Spezies Mensch sich über Teile unseres Planeten anmaßt bzw. durch Jagdgesetze, mit denen die Spezies Mensch sich das Recht über Leben und Tod seiner Mitgeschöpfe anmaßt. Soweit zum Wandern.
Beim Nacktsein verhält es sich eigenartigerweise umgekehrt. Im Gegensatz zu dem auch von der Spezies Mensch allen anderen Lebewesen zugestandenen Recht auf unbekleidet sein, verwehrt der Mensch der eigenen Art dieses Recht meist, zumindest in der „Öffentlichkeit“. Der Mensch stellt sich selbst also in diesem einzigartigen Fall selbst rechtlich unterhalb die Tiere und Pflanzen.
Die Ursachen dieser Verhaltensweise ist wohl in historisch gewachsenen Traditionen hinsichtlich pubertärer Hemmungen, sexueller Phantasien, religiöser Wahnvorstelllungen, oder kultureller Moden zu suchen. Allerdings ist zu beachten, dass es hier durchaus auch Ausschläge in beide Richtungen gibt, wenn man nur an die Sitten in Afghanistan oder bei den südamerikanischen Yanomami, an FKK Stränden oder in Pornofilmen denkt.
Hier nun geht es aber um Vorgänge im ach so zivilisierten Europa. Die Begründungen für die Ächtung des Nacktseins in der Öffentlichkeit bei uns sind allgemein im Bereich des „guten Geschmacks“, der „guten Sitten“, des Kinderschutzes, religiöser Wertvorstellungen usw. zu suchen; alles genau genommen fragwürdige Gründe, die sich beim Vergleich mit dem Tierreich als absurd entlarven. Keiner (vielleicht außer Taliban) käme auf die Idee zu fordern, dass unsere Haustiere Hosen anziehen müssen, oder die Blüten von Pflanzen als Ausdruck ihrer Sexualität zu verdecken seien. Auch hässliche Hunde dürfen nackt herumlaufen und ein Blütenmeer wird durchweg als erfreulich angesehen.
Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nun Menschen das Recht auf Nacktsein verbietet, zeigt er sich damit als Diener und Hüter der Sitten von religiösen Hardlinern und verklemmten Moralaposteln. Er hat also das Menschenrecht unter das der Tiere gestellt und damit seinem Namen keine Ehre erwiesen. Er hat nicht „Recht“ gesprochen, sondern „Moral“. Das Gericht, das bereits mehrfach mutige Entscheidungen in Richtung Freiheit, Toleranz und Zivilisation gefällt hatte, hat diesmal versagt.
J. Caspary